Finanzkunden

Seit Inkraftsetzung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) am 1. Januar 2020 können Sie als Kundin oder Kunde eines Finanzdienstleisters künftig ein Ombudsverfahren in Anspruch nehmen. Die Finanzdienstleister müssen sich zu diesem Zweck einer offiziellen Ombudsstelle anschliessen. Diese Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD. Dem Verein Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD) wurde die Bewilligung am 24.Juni 2020 erteilt.

Durch Beantwortung der nachstehenden Fragen führen wir Sie gezielt durch den Anfrageprozess. Damit stellen wir sicher, dass nur gerechtfertigte Anfragen in der richtigen Form an den Ombudsmann übermittelt werden:

Anfrage - DE

Frage 1

Ist Ihr Kundenberater bei der Ombudsstelle für Finanzdienstleister (OFD) angeschlossen? Siehe Liste Finanzdienstleister.
Bitte klären Sie mit Ihrem Finanzdienstleister bei welcher Ombudsstelle er akkreditiert ist!
Wenden Sie sich anschliessend an diese Ombudsstelle.

Frage 2

Können Sie einen konkreten Schaden geltend machen?
Der Ombudsmann kann Klagen nur behandeln, wenn der Kunde einen Schaden oder Nachteil begründen kann.
Wenn Sie sich also z.B. unangemessen oder unfreundlich behandelt fühlen, wenden Sie sich bitte schriftlich an die Geschäftsleitung des Finanzdienstleisters.

Frage 3

Haben Sie eine schriftliche Beschwerde an Ihren Finanzdienstleister gerichtet und eine Antwort erhalten?
Richten Sie Ihre Reklamation zunächst an Ihren Finanzdienstleister und verlangen Sie von ihm eine schriftliche Antwort.
Ist diese unbefriedigend, können Sie sich an den Ombudsmann wenden

Frage 4

Ist in Ihrem Fall schon eine Behörde tätig?
Wenn bereits eine Behörde tätig ist (z.B. Gericht, Verwaltung, Betreibungsamt), kann der Ombudsmann in der Regel nicht mehr eingreifen.

Frage 5

Legen Sie den Sachverhalt, das Problem, Ihre Vorwürfe in einem Schreiben verständlich dar.
Fertigen Sie Kopien von den wichtigen Dokumenten an (Vertragsunterlagen, Korrespondenz mit dem Finanzdienstleister, Belege, etc.). Bitte keine Originale beilegen!

Umschreiben Sie Ihre Forderungen an den Finanzdienstleister.
Was wollen Sie erreichen? Mit welcher Begründung? Welches ist die Berechnungsbasis Ihres Schadens?

Haben Sie die Unterlagen zusammengestellt?
Bitte kopieren Sie sich die nötigen Unterlagen und beantworten Sie die Fragen in unserem Ermächtigungsformular.

Abschluss

Um tätig werden zu können, benötigen wir Ihr schriftliches Einverständnis, dass Ihr Finanzdienstleister dem Ombudsmann Auskunft geben darf. Füllen Sie bitte das Ermächtigungsformular aus und stellen Sie uns dieses zusammen mit den anderen Unterlagen zu. Sie haben noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen für telefonische Auskünfte zur Verfügung
Versand

Versand per Post an:
Verein Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD):
Bleicherweg 10
CH-8002 Zürich

Abschluss 2


Versand per Online-Formular:
Bevor Sie das Dossier per Formular senden, bitte alle obigen relevanten Unterlagen zuerst einscannen und erst anschliessend hier hochladen
Datei-Upload *

Maximum file size: 67.11MB

Bitte bestätigen:

Weitere Informationen

Ein Grossteil der Kunden sucht zunächst Rat am Telefon. Die meisten dieser Anfragen können direkt erledigt werden. Es wird ein Sachverhalt oder eine unverständliche Vorgehensweise erklärt. Für schwierigere Fälle soll der Kunde sein Dossier einreichen. Meistens holt der Ombudsmann beim Finanzdienstleister eine ergänzende Stellungnahme ein, um sich ein möglichst umfassendes und objektives Urteil bilden zu können.

Um zu einem Lösungsvorschlag zu gelangen, kann der Ombudsmann alles unternehmen, was ihm zu einer freien, eigenen Meinungsbildung erforderlich scheint. Dazu kann er auch beim zuständigen Finanzdienstleister Akten und Auskünfte einholen.

Einschränkungen

Der Ombudsmann kann die Finanzdienstleister in geschäfts- und tarifpolitischen Fragen nicht beeinflussen. Es ist ihm also z.B. verwehrt, einen Gebührentarif für Dienstleistungen zu beanstanden.

Es kann auch vorkommen, dass ein bestimmter Fall sich nicht für das Ombudsverfahren eignet und der Ombudsmann den Kunden auffordert, direkt die ordentlichen Gerichte anzurufen.

Zudem erklärt sich der Ombudsmann unzuständig für abstrakte Rechts- und Wirtschaftsfragen und erstellt keine Gutachten.

Fristen/Verjährung

Das Ombudsverfahren beansprucht in der Regel ein bis zwei Monate. Einfachere Fälle können auch in kürzerer Frist behandelt werden. Bei zunehmender Komplexität kann ein Verfahren länger dauern.

Die Intervention des Kunden beim Ombudsmann unterbricht den Lauf der normalen rechtlichen Fristen (Verjährung etc.) nicht.

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