Seit Inkraftsetzung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) am 1. Januar 2020 können Sie als Kundin oder Kunde eines Finanzdienstleisters künftig ein Ombudsverfahren in Anspruch nehmen. Die Finanzdienstleister müssen sich zu diesem Zweck einer offiziellen Ombudsstelle anschliessen. Diese Ombudsstellen bedürfen der Anerkennung durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD. Dem Verein Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD) wurde die Bewilligung am 24.Juni 2020 erteilt.
Durch Beantwortung der nachstehenden Fragen führen wir Sie gezielt durch den Anfrageprozess. Damit stellen wir sicher, dass nur gerechtfertigte Anfragen in der richtigen Form an den Ombudsmann übermittelt werden:
Weitere Informationen
Ein Grossteil der Kunden sucht zunächst Rat am Telefon. Die meisten dieser Anfragen können direkt erledigt werden. Es wird ein Sachverhalt oder eine unverständliche Vorgehensweise erklärt. Für schwierigere Fälle soll der Kunde sein Dossier einreichen. Meistens holt der Ombudsmann beim Finanzdienstleister eine ergänzende Stellungnahme ein, um sich ein möglichst umfassendes und objektives Urteil bilden zu können.
Um zu einem Lösungsvorschlag zu gelangen, kann der Ombudsmann alles unternehmen, was ihm zu einer freien, eigenen Meinungsbildung erforderlich scheint. Dazu kann er auch beim zuständigen Finanzdienstleister Akten und Auskünfte einholen.
Einschränkungen
Der Ombudsmann kann die Finanzdienstleister in geschäfts- und tarifpolitischen Fragen nicht beeinflussen. Es ist ihm also z.B. verwehrt, einen Gebührentarif für Dienstleistungen zu beanstanden.
Es kann auch vorkommen, dass ein bestimmter Fall sich nicht für das Ombudsverfahren eignet und der Ombudsmann den Kunden auffordert, direkt die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Zudem erklärt sich der Ombudsmann unzuständig für abstrakte Rechts- und Wirtschaftsfragen und erstellt keine Gutachten.
Fristen/Verjährung
Das Ombudsverfahren beansprucht in der Regel ein bis zwei Monate. Einfachere Fälle können auch in kürzerer Frist behandelt werden. Bei zunehmender Komplexität kann ein Verfahren länger dauern.
Die Intervention des Kunden beim Ombudsmann unterbricht den Lauf der normalen rechtlichen Fristen (Verjährung etc.) nicht.